Gerken vermietet Arbeitsbühnen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gerken Webshops

1. Geltungsbereich
2. Angebote und Leistungsbeschreibungen
3. Bestellvorgang und Vertragsabschluss
4. Preise und Versandkosten
5. Zahlungsmodalitäten
6. Eigentumsvorbehalt
7. Sachmängelgewährleistung und Garantie
8. Haftung
9. Speicherung des Vertragstextes
10. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen

Gerken GmbH
In der Steele 15
40599 Düsseldorf
Vertreten durch:
Manfred Gerken, Christian Gerken, Markus Liffers

Telefon: 0211/97476-0
E-Mail: info@gerken.eu

(nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) gelten nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Webshops in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung über den Online-Shop gültigen Fassung.

Darüber hinaus gelten für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Staplern, Minikrane und weiteren Mietgeräten die Mietbedingungen der Gerken GmbH und für Raumcontainer und Einsatzfahrzeuge die Mietbedingungen der Gerken Mietservice GmbH. Für Bestellungen mit einer niederländischen Rechnungsadresse gelten die „Huur- en handelsvoorwaarden“ der Gerken Hoogwerkers BV.

1.2. Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 7:00 bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 0211/97476-0  sowie per E-Mail unter webshop@gerken-arbeitsbuehnen.de

1.3. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

1.4. Abweichende Bedingungen des Mietern werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

2. Angebote und Leistungsbeschreibungen

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Leistungsbeschreibungen in Katalogen sowie auf den Websites des Vermieters haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder Garantie.

Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Im Übrigen bleiben Irrtümer vorbehalten.

3. Bestellvorgang und Vertragsabschluss

3.1. Der Mieter kann aus dem Sortiment des Vermieters Produkte unverbindlich auswählen und diese über die Schaltfläche [in den Warenkorb] in einem so genannten Warenkorb sammeln. Innerhalb des Warenkorbes kann die Produktauswahl verändert, z.B. gelöscht werden. Anschließend kann der Mieter innerhalb des Warenkorbs über die Schaltfläche [Weiter zur Kasse] zum Abschluss des Bestellvorgangs schreiten.

3.2. Über die Schaltfläche [zahlungspflichtig bestellen] gibt der Mieter einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Mieter die Daten jederzeit ändern und einsehen sowie mithilfe der Browserfunktion “zurück” zum Warenkorb zurückgehen oder den Bestellvorgang insgesamt abbrechen. Notwendige Angaben sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

3.3. Der Vermieter schickt daraufhin dem Mietern eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Mietern nochmals aufgeführt wird und die der Mieter über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann (Bestellbestätigung). Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Mietern beim Vermieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.

Der Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vermieter das bestellte Produkt an den Mietern geliefert, übergeben oder  mit einer zweiten E-Mail, ausdrücklicher Auftragsbestätigung oder Zusendung der Rechnung bestätigt hat.

4. Preise und Versandkosten

4.1. Alle Preise, die auf der Website des Vermieters angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Mieter als Firma im Shop angemeldet werden die Preise exklusive Mehrwertsteuer angezeigt.

4.2. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen berechnet der Vermieter für die Lieferung Lieferkosten. Die Lieferkosten werden dem Käufer auf einer gesonderten Informationsseite und am Ende des Bestellvorgangs deutlich mitgeteilt.

5. Zahlungsmodalitäten

5.1. Der Mieter kann im Rahmen und vor Abschluss des Bestellvorgangs aus den ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsarten wählen. Mietern werden über die zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel auf einer gesonderten Informationsseite unterrichtet.

5.2. Ist die Bezahlung per Rechnung möglich, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung zu erfolgen. Bei allen anderen Zahlweisen hat die Zahlung im Voraus ohne Abzug zu erfolgen.

5.3. Werden Drittanbieter mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, z.B. BS Payone. gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen.

5.4. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Mieter bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat der Mieter die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

5.5. Die Verpflichtung des Mietern zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Vermieter nicht aus.

5.6. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Mietern nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von dem Vermieter anerkannt sind. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Vermieters.


7. Sachmängelgewährleistung und Garantie

7.1. Die Gewährleistung bestimmt sich nach gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Eine Garantie besteht bei den vom Vermieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich abgegeben wurde. Mietern werden über die Garantiebedingungen vor der Einleitung des Bestellvorgangs informiert.


8. Haftung

8.1. Für eine Haftung des Vermieters auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.

8.2. Der Vermieter haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

8.3. Ferner haftet der Vermieter für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der Vermieter jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.5. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.


9. Speicherung des Vertragstextes

9.1. Der Mieter kann den Vertragstext vor der Abgabe der Bestellung an den Vermieter ausdrucken, indem er im letzten Schritt der Bestellung die Druckfunktion seines Browsers nutzt.

9.2. Der Vermieter sendet dem Mietern außerdem eine Bestellbestätigung mit allen Bestelldaten an die von Ihm angegebene E-Mail-Adresse zu. Mit der Bestellbestätigung, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware, erhält der Mieter ferner eine Kopie der AGB nebst Widerrufsbelehrung und den Hinweisen zu Versandkosten sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sofern Sie sich in unserem Shop registriert haben sollten, können Sie in Ihrem Profilbereich Ihre aufgegebenen Bestellungen einsehen. Darüber hinaus speichern wir den Vertragstext, machen ihn jedoch im Internet nicht zugänglich.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Gerichtstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.2. Vertragssprache ist deutsch.

10.3. Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Mietbedingungen Gerken GmbH

1. Allgemeines / Vertragsschluss:

1.1. Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der ges. MwSt.

1.2. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. GERKEN ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzanforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.

1.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Standort der Mietsache mitzuteilen.

1.4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GERKEN ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen.

2. Mietzeit / Kaution / Verzug / Übergabe / Rückgabe / Haftung:

2.1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.

2.2. Kommt GERKEN mit der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung eines Fixtermins gem. 2.1., haftet GERKEN bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag der vereinbarten täglichen Miete für jeden Tag des Verzugs. Erfüllt GERKEN seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt die Kündigung durch GERKEN nicht aus.

2.3. Die Miete ist kalkuliert mit maximal 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage Woche (Montag – Freitag). Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Sams-, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, ist die Nachberechnung dieser Zeiten vorbehalten.

2.4. Vereinbarungen über eine abweichende Einsatzdauer bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GERKEN.

2.5. Wird die Mietsache vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, wenn keine feste Mietzeit, sondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer 2.8.), mindestens aber für einen Tag zu zahlen. GERKEN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden z. G. des Mieters auf dessen Verbindlichkeit angerechnet.

2.6. Zugleich mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.

2.7. Treten nach Übergabe der Mietsache Mängel auf, sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gerät ist bei technischen Defekten unverzüglich stillzulegen.

2.8. Die Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht ein vom Kündigungsgegner zu vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag, wenn die Miete nach Tagen, 2 Tage, wenn die Miete nach Wochen und 1 Woche, wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.

2.9. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache bis spätestens 17.00 Uhr gesäubert am Ort der Bereitstellung zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

2.10. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von den Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.

2.11. Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Befindet er sich mit der Rückgabe in Verzug, hat er darüber hinaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 80 % der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten zu zahlen. Im Übrigen gilt § 546 a BGB.

2.12. Wird die Mietsache aus einem nicht von GERKEN zu vertretenden Grund vor dem fest vereinbarten Mietzeitende zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Vertragsende zu zahlen. Zudem gelten Ziffer 2.5. Sätze 3 u. 4.

3. Bedienungspersonal / Haftung des Mieters:

3.1. Die zur Bedienung der Mietsache vorgesehenen Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und im Besitz erforderlicher Eignungsnachweise und/oder einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die auf Verlangen vorzulegen sind. Dem Mieter werden bei Übergabe die Bedienungsanleitung nebst Wartungs- und Sicherheitshinweisen ausgehändigt. Die Unfallverhütungsvorschriften liegen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen. Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Das Verkranen der Mietsache ist verboten.

3.2. Sofern die Mietsache mit Bedienungspersonal vermietet wird, obliegt die Bedienung alleine diesem Personal, das für andere Arbeiten, insbesondere das Anschlagen von Lasten, nicht herangezogen werden darf.

3.3. Für durch das Bedienungspersonal verursachte Schäden – mit Ausnahme gesetzlicher Haftpflichtfälle – haftet GERKEN nur, soweit das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Die Haftung für Schäden an von Bedienungspersonal bewegten Lasten (Hakenrisiko) ist zusätzlich begrenzt auf max. EUR 50.000,00. Das Anschlagrisiko wird in keinem Fall von GERKEN übernommen.

3.4. Für die Krangestellung als Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Kranarbeit als Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges als Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch GERKEN nach eigener Disposition, insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes, haftet GERKEN nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten www.gerken-arbeitsbuehnen.de/agb

4. Gewährleistung / Haftung / Haftungsbegrenzung / Obliegenheiten:

4.1. Hat der Mieter Mängel des Gerätes unverzüglich angezeigt, wird GERKEN nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Bei die Nutzbarkeit des Mietgegenstand wesentlich beeinträchtigenden Mängeln wird der Mieter für die Zeit der Reparatur von seiner Mietzahlungsverpflichtung frei. GERKEN haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die dem Mieter in Folge eines anfänglichen, vom Vermieter nicht verschuldeten Mangels des Gerätes entstehen, soweit nicht unter Ziffer 4.2./4.3. eine weitergehende Haftung bestimmt ist.

4.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GERKEN – außer bei Körperschäden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Mieter kann im übrigen Schadensersatz nur dann verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter von GERKEN beruht.

4.3. Vorstehende Regelungen gelten nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.

4.4. Für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Schäden an der gemieteten Bühne sind nicht von der Versicherung umfasst. Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nie haftpflichtversichert.

4.5. Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber GERKEN für Beschädigungen an der Mietsache zu beschränken. Hierfür gelten besondere Bedingungen, einzusehen unter www.gerken-arbeitsbuehnen.de/agb

4.6. Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück (z.B. ungesäubert, mit Farb- und Betonanhaftungen oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen. Für die Reparaturdauer und/oder Reinigungszeit hat der Mieter einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 120 % des von ihm gezahlten zeitanteiligen Mietpreises zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

4.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen.

4.8. Bei Unfall oder Verlust der Mietsache ist die Polizei zu rufen. GERKEN ist bei jedem Schadensfall unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Zahlungsbedingungen / Rückholrecht von GERKEN:

5.1. Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. ist im voraus zu zahlen und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins bis dahin gestundet.

5.2. GERKEN ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen.

5.3. Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, kann GERKEN den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.

5.4. Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach der Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.

6. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot:

6.1. Der Mieter kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Mietzinsforderungen oder anderen Forderungen von GERKEN aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

6.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.

7. Gerichtsstand / geltendes Recht:

7.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch bei Wechsel- und Scheckforderungen – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Amts- bzw. Landgericht Düsseldorf zu erheben. GERKEN ist aber auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

7.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

© Gerken GmbH, Stand: 18.06.2017

Bedingungen für die Haftungsfreistellung Gerken GmbH

Unter Bezugnahme auf 4.5. der Mietbedingungen der Gerken GmbH werden der Mieter und berechtigte Fahrer von folgenden Risiken durch Gerken freigestellt:

Die Beschädigung der Mietsache durch

  • Fehlbedienung,
  • Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Hierzu gehören auch reine Brems-, Betriebs- und Bruchschäden.
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf die Mietsache. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die Mietsache geworfen werden,
  • einen Zusammenstoß der in Bewegung befindlichen Mietsache mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes,

Umfasst sind auch Bruchschäden an der Verglasung der Mietsache und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss. Eine Beschädigung/Zerstörung der Bereifung ist nur umfasst, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, dass gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an der Mietsache verursacht hat.

Nicht von der Haftungsfreistellung umfasst sind

  • Schäden, die entstehen durch ein durch die oben genannten Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
  • Schäden, die entstehen durch den Transport der Mietsache, insbesondere bei deren Anheben, deren Verladen, deren Verkranen.

Bei Schäden, die durch vorsätzliches Verhalten entstehen, greift die Haftungsfreistellung nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten, ist Gerken berechtigt, die Haftungsfreistellung in einer der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Grob fahrlässig kann insbesondere sein, wenn

  • die maximale Durchfahrtshöhe von Brücken, Unterführungen, Tunneln o.ä. nicht beachtet wird,
  • die Mietsache mit nicht vollständig eingefahrenem und abgesenktem Ausleger bewegt wird,
  • die Arbeitbühne auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund in Betrieb genommen wird,
  • die Mietsache bestimmungswidrig, z. B. zum Heben von Lasten, genutzt oder die maximale Tragkraft überschritten wird,
  • die Mietsache von nicht eingewiesenem Personal bedient wird,
  • die Mietsache im Zustand rauschmittel- (alkohol-, drogen- oder medikamenten-) bedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wurde.

Nicht umfasst von der Haftungsfreistellung sind Verschmutzungen der Bühne mit Farbe, Farbnebel oder anderen Anhaftungen wie z. B. Beton sowie Beschädigungen durch Schweißarbeiten oder ähnliches. Der Mieter hat gegebenenfalls für eine ordnungsgemäße Abdeckung der Mietsache zu sorgen.

Der Mieter muss im Schadensfall Gerken umgehend benachrichtigen und alle erforderlichen Angaben zum Hergang des Schadensfalls machen. Bei einem Unfall ist außerdem die Polizei hinzuzuziehen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten droht die der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechende Kürzung der Haftungsfreistellung.

Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beläuft sich nach Vereinbarung auf einen Betrag zwischen Euro 1.000,00 und Euro 4.000,00.

© Gerken GmbH, Stand: 18.06.2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport 2013)

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung.

Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer außer bei Seefracht– nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.

4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.

5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.

6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II., IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

7. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen.

8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.

11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist

II. BESONDERER TEIL

1. Abschnitt - Krangestellung

Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

12.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.

12.3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Abschnitt

Kranarbeiten und Transportleistungen - Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.

15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden ist – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Schiffsbeförderungen haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen mit max. 2 SZR pro Kilo Rohgewicht der Sendung oder max. 666,6 SZR pro Packstück oder Einheit.

15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.

15.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Verhalten seiner Leute, die Schiffsbesatzung oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.

16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziff. 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.

17.2. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.

Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.

19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug berechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines Pfand und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

(Stand 01.10.2013)

Reparaturbedingungen der Gerken GmbH

zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen

§ 1 Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile. Ver­tragsergänzungen, Abänderungen und Neben­abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftrag­nehmer.

2. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftragge­bers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

3. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Er­laubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtli­che Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20 % überschritten werden.

2. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse ei­ner ordnungs­gemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist da­von der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.

3. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftragge­ber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgege­ben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

4. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kosten­voranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er je­doch die bis dahin ange­fallenen Arbeiten und Kosten, sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

§ 3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig.

Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

2. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.

3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit For­derungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten wer­den, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

5. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber ge­sondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturper­sonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftrag­geber.

3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingun­gen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.

4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvor­schriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Ver­stöße gegen die Sicherheitsvor­schrif­ten durch das Reparaturperso­nal sind vom Auftraggeber dem Auftrag­nehmer mit­zuteilen.

§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Repa­raturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewah­rung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stel­len.

5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Be­triebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzu­nehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegen­standes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Repa­raturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerun­gen, die vom Auftraggeber zu vertre­ten sind, gehen zu seinen Lasten.

7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftrag­nehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im übrigen unberührt.

§ 6 Frist für die Durchführung der Reparatur

1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitsein­stellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fach­kräften, Beschaffungs­schwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulie­feranten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeits­kämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.

3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Ver­zug des Auftrag­nehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrläs­sigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Nettoreparaturpreis. Alle wei­teren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet § 12 Nr 3, bei leichter Fahrlässigkeit aus­geschlossen.

4. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftrag­nehmer eine an­gemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnah­mefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auf­traggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berech­tigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 12 Nr. 3 – nicht.

§ 7 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

1. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auf­traggeber mit­zuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Ab­nahme hat binnen 2 Wochen nach Be­kanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.

2. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegen­stand als ordnungsgemäß abgenommen.

3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftrag­nehmer berech­tigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

§ 8 Gefahrentragung und Transport

1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benach­richtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.

2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grund­sätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Unter­gangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer über­nommen, ge­schieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftragge­bers, auch wenn der Trans­port mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

4. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsge­genstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragneh­mer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.

2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Repa­raturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturge­genstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zu­sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver­bindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigen­tümer des repa­rierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Ei­gentumsübertragung oder Rückübertra­gung nach vollständiger Tilgung bestehen­der Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

§ 10 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine ange­messene Vereinba­rung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon aus­gegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 11 Mängelansprüche

1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventu­elle Repa­ratur­mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nach­besserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende An­sprüche des Auftraggebers sind – unbescha­det Nr. 3 und § 12 – ausgeschlossen.

2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Repara­tur. Die Feststel­lung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unver­züglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilli­gung des Auftragnehmers In­standsetzungsar­beiten unsachgemäss selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürfti­gen Tei­len unterbleibt.

3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnah­mefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minde­rungsrecht besteht auch in son­stigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfül­lung. Nur wenn die Repa­ratur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vor­schriften vom Vertrag zurücktre­ten.

4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Ko­sten trägt der Auf­tragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzu­sehen ist, die Kosten des Ersatzstückes ein­schließlich des Versandes sowie die angemessenen Ko­sten für den Aus- und Einbau.

§ 12 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegen­stand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlä­gen und Beratungen sowie anderen vertragli­chen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsge­genstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten un­ter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Rege­lungen der §§ 11 Abs. 1 – 4 und 12 Abs. 3 entsprechend.

2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden au­ßerhalb der Män­gelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung be­grenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Be­trag einer abge­schlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.

3. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechts­grund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt

  • bei grobem Verschulden,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so­weit die Erreichung des Ver­tragszweckes gefährdet wird, hin­sichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
  • bei Mängeln, deren Ab­wesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegen­stand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen ge­haftet wird,
  • Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftrag­geber Kaufmann, eine ju­ristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö­gen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge­schäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

(Stand: 01.06.2021)